Pressemeldung Nr. 3/11

Positionspapier zur Verplanungssituation für Proberichter in Brandenburg

Der Landesverband Brandenburg des Deutschen Richterbundes setzt sich dafür ein, dass die Arbeitsbedingungen der Proberichterinnen und -richter während der Proberichterzeit sowie bei der anschließenden Ernennung auf Lebenszeit (Verplanung) deutlich mehr als bisher auf deren besondere Situation ausgerichtet werden und auch Aussichten auf zeitnahe Verplanung bei heimatnaher Verwendung umfassen.

Die Proberichterzeit dient neben der Feststellung der persönlichen und fachlichen Eignung auch der Vorbereitung auf die Verplanung. Umso wichtiger ist es, dass genau diese Verplanung für jede Proberichterin und jeden Proberichter in angemessener Zeit absehbar ist. Eine solche Absehbarkeit liegt nicht schon dann vor, wenn ab und an Planstellen ausgeschrieben werden, sondern dann, wenn die konkrete Aussicht auf eine zeitnahe Ernennung auf Lebenszeit besteht.

Deshalb ist trotz aller Sparzwänge und bei aller gebotenen Flexibilität beim Einsatz der Richter darauf hinzuwirken, dass der Stellenkürzung im richterlichen Bereich ein Ende bereitet wird. Für eine gute Berufsperspektive der Richterinnen und Richter in Brandenburg müssen vielmehr die für gleichmäßige und verlässliche Verplanungen erforderlichen Stellen in größerem Umfang geschaffen werden. Denn für Proberichterinnen und -richter, denen während ihrer Probezeit besondere Flexibilität abverlangt wird, ist die reelle Aussicht auf Lebenszeiternennung von zentraler Bedeutung.

§ 12 Absatz 2 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) sieht hierfür eine Lebenszeiternennung spätestens fünf Jahre nach Ernennung auf Probe vor und konkretisiert damit den Grundsatz, dass die Rechtsprechung hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richterinnen und Richtern anvertraut ist. Proberichterinnen und -richter haben deshalb nach fünf Jahren einen gesetzlichen Anspruch auf Ernennung auf Lebenszeit. Verzögerte Verplanungen können nicht nur das Recht der Richterinnen und Richter auf Fürsorge ihres Dienstherrn, sondern auch das Recht des Bürgers auf den gesetzlichen Richter verletzen. Deshalb steht der Anspruch auf Ernennung nicht unter Haushaltsvorbehalt und fernab jeder "Spardiskussion".

Königs Wusterhausen, 27. Juli 2011


Matthias Deller