Sie sind hier:
- in der von der Landesvertreterversammlung am 17. November 2023 beschlossenen Fassung -
§ 1
(1)
Der Verein führt den Namen „Deutscher Richterbund – Bund der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte – Landesverband Brandenburg e.V.“ und bezweckt den Zusammenschluss der Richter/innen und Staatsanwälte/innen des Landes Brandenburg zur gemeinsamen Vertretung ihrer Interessen.
Soweit nachfolgend aus Vereinfachungsgründen nur die männliche Berufs- und Funktionsbezeichnung gewählt ist, ist damit gleichzeitig die jeweils weibliche Bezeichnung gemeint.
(2)
Der Verein hat seinen Sitz in Potsdam und ist dort in dem Vereinsregister eingetragen.
§ 2
(1)
Der Verband bezweckt unter Ausschluss parteipolitischer Betätigungen
- die Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit und unparteiischen Rechtsprechung,
- die Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange seiner Mitglieder,
- die Förderung der Gesetzgebung und Rechtspflege und die wissenschaftliche und praktische Fortbildung seiner Mitglieder.
(2)
Die Tätigkeit des Vereins ist ausschließlich gemeinnützig. Im Fall der Auflösung des Verbandes fällt das Verbandsvermögen an das Land Brandenburg zur Verwendung für die in Absatz 1 vorgesehenen gemeinnützigen Zwecke.
§ 3
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4
(1)
Der Landesverband gliedert sich in Bezirksgruppen.
(2)
Für jeden Landgerichtsbezirk wird eine Bezirksgruppe gebildet.
(3)
Mitglieder der Justizbehörden in der Stadt Brandenburg/Havel können eine gemeinsame Bezirksgruppe bilden. Jetzigen und zukünftigen Mitgliedern des Deutschen Richterbundes aus dem Landgerichtsbezirk Potsdam steht die Mitgliedschaft in der Bezirksgruppe Potsdam oder der Bezirksgruppe Brandenburg/Havel frei, wenn sie bei einer Justizbehörde in der Stadt Brandenburg/Havel auf Dauer beschäftigt sind.
(4)
Die Richter der Arbeits-, Finanz-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit können je eine Fachgruppe bilden.
(5)
Die Bezirksgruppen regeln ihre Angelegenheiten unter eigener Verwaltung und Geschäftsordnung; diese dürfen der Satzung des Verbandes nicht widersprechen. Die Vertretung gegenüber der Landesregierung und dem Landtag ist allein dem Verband vorbehalten.
(6)
Die Staatsanwälte können ebenfalls eine Fachgruppe bilden.
§ 5
Mitglieder dieses Verbandes können sein:
§ 6
(1)
Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Landesvorstand im Einvernehmen mit der Bezirksgruppe, der das Mitglied angehören wird.
(2)
Der Antrag muss schriftlich erfolgen.
§ 7
(1)
Die Mitgliedschaft erlischt durch
(2)
Der Austritt ist nur zulässig zum Schluss des Kalenderjahres und muss bis zum 30. September des betreffenden Jahres schriftlich gegenüber dem Vorstand der Bezirksgruppe erklärt werden.
(3)
Der Ausschluss ist zulässig wegen vereinsschädigenden Verhaltens, insbesondere, wenn ein Mitglied der Satzung des Verbandes und satzungsgemäß gefassten Beschlüssen trotz Aufforderung nicht Folge leistet oder mit der Beitragszahlung mehr als 1 Jahr im Rückstand ist.
(4)
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand des Landesverbandes. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann innerhalb eines Monats seit Bekanntgabe des Beschlusses des Vorstandes die Vertreterversammlung durch schriftlichen Einspruch vom Vorstand angerufen werden.
§ 8
(1)
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Landesvertreterversammlung festgelegt und vom Landesverband eingezogen.
(2)
Unabdingbarer Teil des Mitgliedsbeitrages ist der jeweils für jedes Mitglied für den obligatorischen Bezug der Deutschen Richterzeitung (DRiZ) vom Verein abzuführende Betrag.
(3)
Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist am 15.01. des laufenden Jahres fällig.
§ 9
(1)
Organe des Vereins sind
(2)
Vorstand im Sinne von § 26 Abs. 2 BGB sind der Vorsitzende und die Stellvertreter oder die Vorsitzenden und der Stellvertreter. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands (Satz 1) gemeinsam vertreten.
§ 10
(1)
Die Landesvertreterversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
§ 11
(1)
Die Landesvertreterversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt und wird vom Vorsitzenden einberufen.
(2)
Sie ist auch dann einzuberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder es beantragt.
(3)
Die Einberufung muss schriftlich unter Angabe der Tagesordnung an die Bezirksgruppe erfolgen. Zwischen Einberufung und Tagung muss eine Frist von mindestens einem Monat liegen, die bei erforderlicher Klärung eiliger Angelegenheiten des Verbandes durch Beschluss des Vorstandes auf eine Woche abgekürzt werden kann.
§ 12
(1)
Jede Bezirksgruppe entsendet in die Landesvertreterversammlung so viele Vertreter, wie es der durch 5 geteilten Zahl der bei ihr geführten Mitglieder entspricht. Verbleibt ein nicht durch 5 teilbarer Rest, steht ihr ein weiterer Vertreter zu.
(2)
Vertreter sind die Vorsitzenden der Bezirksgruppen oder ihre Stellvertreter und die in den Versammlungen der Bezirksgruppen gewählten Mitglieder.
(3)
Das Wahlverfahren bestimmt jede Bezirksgruppe selbst.
§ 13
(1)
Die Landesvertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Vertreter nach § 12 Abs. 1 anwesend sind. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2)
Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so wird die Landesvertreterversammlung erneut einberufen. In der Ladung zur Landesvertreterversammlung kann für den Fall der Beschlussunfähigkeit bereits zu einer zweiten Landesvertreterversammlung, die am gleichen Tage wie die erste stattfindet, geladen werden. Diese zweite Landesvertreterversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist in der Ladung hinzuweisen.
(3)
Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(4)
Entscheidungen gemäß § 10 Buchstaben e) und f) bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
§ 14
(1)
Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Landesverbandes.
Er besteht aus:
(2)
Soweit die Richter der Arbeits-, Finanz-, Sozial- oder Verwaltungsgerichtsbarkeit keine Fachgruppe gebildet haben, soll dem Vorstand als ein weiterer Beisitzer ein Richter aus einer dieser Gerichtsbarkeiten angehören.
(3)
Der Landesvorstand kann Kommissionen bilden; er kann Mitglieder und Gäste zu seinen Sitzungen einladen.
§ 15
(1)
Der Vorstand wird von der Landesvertreterversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl des oder der Vorsitzenden und der übrigen unter § 14 Abs. 1 Nr. 1 – 4 genannten Vorstandsmitglieder ist zulässig.
(2)
Der Vorsitzende oder die Vorsitzenden und der oder die Stellvertreter werden einzeln schriftlich gewählt. Die weiteren Mitglieder des Vorstandes werden in einem Wahlgang schriftlich gewählt. Es gelten diejenigen Bewerber als gewählt, auf die die meisten Stimmen entfallen.
§ 16
Über die Landesvertreterversammlung und die Sitzungen des Vorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes sind Protokolle zu führen, die von dem oder den Vorsitzenden oder einem Stellvertreter sowie einem der Schriftführer zu unterzeichnen sind.