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Allgemeines zur Verplanung
Eine Reihe von Umständen haben dafür gesorgt, dass sich ein(e) AssessorIn in Brandenburg das Gericht, an dem er oder sie auf Lebenszeit verplant werden möchte, nicht mehr so frei aussuchen kann, wie dies früher einmal der Fall war. Der nach der Wiedervereinigung erforderlich gewordene Einstellungsboom der 90er Jahre, Stellenkürzungen im öffentlichen Dienst auf breiter Front und die demographische Entwicklung haben dazu geführt, dass Richterstellen nur noch tröpfchenweise ausgeschrieben werden. Dies betrifft sowohl Neueinstellungen als auch Lebenszeitstellen. Beide entwickeln sich nicht gänzlich unabhängig voneinander, sind die Proberichter (leider) aus personalplanerischer Sicht doch das Mittel der Wahl, um den schwankenden Bedarf richterlicher Personalkapazitäten an den verschiedenen Gerichten möglichst schnell und flexibel ausgleichen zu können - auch wenn dies nicht der gesetzliche Zweck der Erprobung ist, vgl. VG Dresden Beschluss vom 25.8.99, 2 K 2375/99.
Die Ausschreibung von Lebenszeitstellen wird von den Assessoren - spätestens nach Erreichen der „Verplanungsreife" - mit besonderen Interesse verfolgt. Formelle Besonderheiten einer Lebenszeitstelle, wie die erschwerte Entlassung aus dem Dienstverhältnis (§ 21 DRiG) und die erschwerte Versetzbarkeit (§§ 30 ff. DRiG), spielen dabei nur eine eher untergeordnete Rolle. Viel wichtiger sind ganz praktische Aspekte: Anfahrtswege vom Wohnort zum Gericht von zwei Stunden sind auf Dauer nicht akzeptabel, besonders für Kollegen mit Familie. Solange man damit rechnen muss, innerhalb von wenigen Wochen zur anderen Ecke des Landgerichtsbezirks abgeordnet zu werden, ist es auch nicht sinnvoll den eigenen Wohnort zu verlegen. Hinzu kommt der nicht unerhebliche Arbeitsaufwand, der mit einem Wechsel an ein anderes Gericht und mit der Übernahme eines anderen Dezernats verbunden ist.
In Anbetracht der Seltenheit neuer Stellen ist es für uns Assessoren umso wichtiger abschätzen zu können, wann und wo mit entsprechenden Ausschreibungen gerechnet werden kann. Jedoch ist eine solche Planung nicht offen zugänglich, sie ist zudem kontinuierlichen Änderungen unterworfen. Die Verantwortlichen werden auch kaum ein Interesse daran haben, sich ihre Personalentscheidungen durch zu frühe Festlegungen aus der Hand nehmen zu lassen. Vor diesem Hintergrund lag uns viel daran, zumindest zu erfahren, welche wesentlichen Kriterien für die Entscheidung zur Ausschreibung einer Lebenszeitstelle bestimmend sind.
Um sich den entsprechenden Fragen der AssessorInnen zu stellen, haben sich am 29. Februar dieses Jahres der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts Prof. Dr. Farke zusammen mit seinem Personaldezernenten Herrn Richter am Oberlandesgericht Deller in den Räumen des Deutschen Richterbundes in der Kronenstraße in Berlin eingefunden. Als Grundlage für das Gespräch diente ein vorab übersandter Fragenkatalog, der von den AssessorInnen zusammengestellt worden war. Hauptthema waren die rechtlichen und praktischen Aspekte bei der Ausschreibung von Lebenszeitstellen in Brandenburg. Daneben kamen auch andere Fragen zur Sprache, etwa die möglichen Auswirkungen des erhöhten Personalbedarf bei den Sozialgerichten und die Abordnung zu den Staatsanwaltschaften. In dem zweistündigen Gespräch haben die beiden obersten Personalplaner die aufgeworfenen Fragen beantwortet und mit den Anwesenden diskutiert.
An dieser Stelle möchte ich Herrn Prof. Dr. Farke und Herrn Deller nochmals für ihre Bereitschaft zu einem solchen Gespräch sowie für die freundliche und offene Gesprächsatmosphäre ganz herzlich danken.
Die wesentlichen Ergebnisse des Gesprächs sind nachfolgend zusammengefasst.
Faktoren der Stellenausschreibung
Die Ausschreibung einer Lebenszeitstelle steht zunächst einmal unter der haushaltsrechtlichen Maßgabe, dass entsprechende Stellen überhaupt im Landeshaushalt bewilligt wurden. Es soll hier nicht unerwähnt bleiben, dass nicht ganz unumstritten ist, ob haushaltsrechtliche Vorgaben tatsächlich der Umwandlung einer Proberichterstelle in eine Lebenszeitstelle entgegen stehen können, vgl. OVG Rheinland-Pfalz, 2 B 12099/99. Eine ausdrückliche gerichtliche Entscheidung hierzu liegt jedoch - soweit ersichtlich - nicht vor. Die neu bewilligten Lebenszeitstellen werden - soweit vom Ministerium der Justiz freigegeben - auf die Gerichte des Landes verteilt. Bei der Frage, für welche Gerichte eine Ausschreibung durchgeführt wird, kommen eine ganze Reihe von Faktoren ins Spiel, von denen im Folgenden nur die wichtigsten aufgeführt sind.
Die demographische Entwicklung des Gerichtsstandortes hat unmittelbaren Einfluss auf den in Zukunft zu erwartenden Personalbedarf des Gerichts. Besonders Berlin-ferne Gerichte sind teilweise erheblich von einem Bevölkerungsschwund und der damit einhergehenden Reduzierung der Eingangszahlen betroffen. Bedenkt man, dass eine Lebenszeitstelle für etwa 30 Jahre besetzt wird, so wird deutlich, dass auch langfristige Entwicklungen der Eingangszahlen schon heute bei der Personalplanung berücksichtigt werden müssen.
Eine Umwandlung von Proberichterstellen in Lebenszeitstellen kommt nur an Gerichten in Betracht, deren Personalkapazität nicht bereits schon durch die Lebenszeitstellen vollständig ausgefüllt ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, wie schnell bestehende Lebenszeitstellen durch Pensionierungen und gegebenenfalls durch Beförderungen wegfallen werden. Wer sich über anstehende Pensionierungen an einem bestimmten Gericht ein Bild verschaffen möchte, werfe einen Blick in das aktuelle „Handbuch der Justiz" (Verlag R. v. Decker). Darin sind fast alle KollegInnen aufgeführt, aufgeschlüsselt nach Gericht und Geburtstag.
Schließlich ist auch von nicht unerheblicher Relevanz, dass Berlin-nahe Gerichte erfahrungsgemäß eine höhere Attraktivität besitzen als die Berlin-fernen. Dieser Umstand führt dazu, dass Berlin-nahe Stellen eher zurückhaltend ausgeschrieben werden, weil sie sich in jedem Fall leichter besetzen lassen.
Einstellungskorridor
Herr Prof. Farke erläuterte bei dieser Gelegenheit auch das von ihm favorisierte Konzept eines so genannten „Einstellungskorridors" in der Justiz. Danach sollen bereits jetzt und in den kommenden Jahren weitere Proberichter eingestellt werden, um der in etwa 10-15 Jahren zu erwartenden Pensionierungswelle vorzusorgen. Denn wegen der schon erwähnten Einstellungswelle in den 90er Jahren ist in etwa 10-15 Jahren mit einem verhältnismäßig schnellen Wegbrechen eines erheblichen Teils der Richterschaft zu rechnen. Neueinstellungen, die erst dann durchgeführt würden, könnten dem Wegfall an Rechtsprechungskompetenz nicht sofort ausgleichen. Darüber hinaus droht diese Situation zeitgleich in allen ostdeutschen Bundesländern, was das Angebot an qualifizierten Bewerbern aus Sicht der Justizverwaltung dann einschränken dürfte. Ob ein solcher auch vom Richterbund begrüßter Einstellungskorridor verwirklicht wird, steht jedoch auf einem anderen Blatt.
Ländervergleich
Es ist vielleicht auch interessant zu wissen, dass sich das Land Brandenburg regelmäßig mit anderen Bundesländern hinsichtlich des Personaleinsatzes in der Justiz vergleichen muss. Die Peb§§y-Zahlen ermöglichen einen solchen länderübergreifenden - wenn auch teilweise hinkenden - Vergleich. Als Nehmerland innerhalb des Länderfinanzausgleichs steht Brandenburg stärker unter einem Rechtfertigungsdruck, wenn „die Zahlen nicht stimmen". Dann wird es die Justizministerin auch innerhalb des Landes schwer haben, Personalbedarfsmeldungen der Justiz bei den Haushaltsverhandlungen durchzusetzen.
Sonstiges
Für die Verplanungsreife nach § 12 DRiG kommt es auf die Zeit an, für die Bezüge zu gewähren sind. Zeiten ohne Bezügeanspruch, z.B. Elternzeiten, zählen deshalb nicht. Eine Teilzeitbeschäftigung dagegen zählt voll.
Die Ablehnung einer angebotenen Stelle hat keine negativen Auswirkungen auf spätere Bewerbungen. Man verliert also keine Rechte hinsichtlich einer (späteren) Bewerbung auf eine andere Stelle.
