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Unzufrieden mit der Regelbeurteilung - Was ist zu tun?

Zurzeit werden die in der ordentlichen Gerichtsbarkeit zum Stichtag 1. Februar 2007 zu erstellenden Regelbeurteilungen eröffnet. Im Zuge dieser Regelbeurteilungskampagne werden die „neuen" Beurteilungsrichtlinien für die dienstliche Beurteilung der Richter und Staatsanwälte (Gemeinsame AV vom 20. Juni 2005, abgedruckt in der Sondernummer 1 des Justizministerialblattes 2005) für die meisten der Kolleginnen und Kollegen erstmals angewendet werden. Im Hinblick auf die den neuen Richtlinien geschuldeten Änderungen im Beurteilungswesen, insbesondere im Notenniveau, mag es im Vergleich zu früheren Regelbeurteilungskampagnen im Kreise der Kollegenschaft verstärkten Erläuterungsbedarf geben. Im Einzelfall mag auch die Frage nach den Möglichkeiten des Vorgehens gegen die - nach eigener Einschätzung der/s Beurteilten den individuellen Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen nicht gerecht werdende - Beurteilung des Dienstvorgesetzten gestellt werden. Dieser Beitrag will - kurz zusammengefasst und unter Einbeziehung von Zweckmäßigkeitserwägungen - den für die streitbefangene Beurteilung maßgeblichen Verfahrensgang darstellen.

Die dienstliche Beurteilung ist nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte mangels Regelungscharakters kein Verwaltungsakt mit der Folge, dass die ansonsten im Verwaltungsverfahren geltenden Fristvorschriften des § 70 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 2 i. V.m. § 58 Abs. 2 VwGO für die Anfechtung derselben keine Anwendung finden. Die Erhebung von Einwendungen gegen eine als sachlich unzutreffend erachtete Beurteilung ist - von den hier nicht weiter zu erörternden Fällen der Verwirkung abgesehen - zeitlich also nicht befristet. Auch aus § 8 Abs. 2 der Beurteilungsrichtlinie ergibt sich nichts anderes. Die dort genannte Stellungnahmefrist von zwei Wochen ab Eröffnung der Beurteilung versäumt zu haben, kann und wird keine nachteiligen Folgen für ein später eingeleitetes Rechtsbehelfsverfahren haben.

Grundsätzlich bietet die Ausgestaltung des Verfahrens für den Beurteilten heute wie auch in der Vergangenheit eine ganze Reihe von „Einfallstoren" für die Auseinandersetzung um die (vermeintlich) richtigen Inhalte der (Regel-)Beurteilung.
Der frühestmögliche Zeitpunkt zur Darstellung abweichender Vorstellungen ist die Zeit nach Übersendung des Beurteilungsentwurfs. Selbst wenn dies im Einzelfall nicht ausdrücklich angeboten werden sollte, würde ich persönlich dringend dazu raten, in diesem frühen Stadium des Verfahrens das persönliche Gespräch mit dem Beurteiler zu suchen. In einem - selbstverständlich vertraulichen und deshalb entsprechend offenen - Gespräch im Entwurfsstadium lassen sich einzelne Änderungswünsche ebenso wie auch die etwa besonderes Konfliktpotenzial bergende Veränderung im allgemeinen (Gesamt-)Notenniveau, die sich aus dem bloßen Inhalt der einzelnen Beurteilung nur unzureichend erschließt, naturgemäß einfacher erörtern als in einem formalisierten schriftlichen Rechtsbehelfsverfahren. Viele Kollegen werden die nutzbringende Wirkung einer mündlichen Verhandlung über den bis dato schriftlich unterbreiteten Streitstoff kennen und schätzen. Auch wenn der Vergleich natürlich hinkt: So viel anders stellt sich die Situation im Beurteilungsverfahren letztlich auch nicht dar. Gleichwohl können auch nach Eröffnung der Beurteilung und unabhängig von der Wahrnehmung eines Gesprächstermins in deren Vorfeld inhaltliche Einwendungen gegen die Beurteilung vorgebracht werden.

Soweit diese nicht ausdrücklich in einen förmlichen Widerspruch gekleidet sind, wird der (Erst-)Beurteiler diese Einwendungen überprüfen und ggf. von seiner Abhilfebefugnis Gebrauch machen. Soweit er die Einwendungen für unbegründet erachtet, wird er die Gegenäußerung dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vorlegen, der die Stellungnahme in das dort durchzuführende Überbeurteilungsverfahren einbeziehen wird. Es besteht daneben auch die Möglichkeit, sogleich einen (förmlichen) Widerspruch einzulegen. Das ist sicher der nach Eröffnung der Beurteilung effizientere Weg. Auf lediglich inhaltliche Einwendungen würde nämlich zunächst ein -mit dem Widerspruch gesondert anzufechtender - Ausgangsbescheid ergehen. Die ausdrückliche Kennzeichnung einer Gegenäußerung als „Widerspruch" führt dagegen unmittelbar in das vor Klageerhebung notwendig durchzuführende Vorverfahren. Zuständig für die Entscheidung über einen solchen Widerspruch ist der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, gleichgültig ob er ansonsten „nur" Über-Beurteiler oder auch Erstbeurteiler ist. Nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens bleibt schließlich der Weg zu den (Verwaltungs-)Gerichten. Es sei jedoch der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass im gerichtlichen Verfahren bestenfalls die Aufhebung der angefochtenen Beurteilung und die Verpflichtung des Dienstvorgesetzten zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, also nur ein „Neustart" des Beurteilungsverfahrens („alles auf Anfang") erreicht werden kann.

Die Beschreitung des Rechtsweges kann also sehr mühselig sein. Nicht zuletzt dieser Umstand ist Beleg für die Zweckmäßigkeit einer Konfliktbereinigung in einem möglichst frühzeitigen Stadium in einem persönlichen Gespräch, das alle Möglichkeiten für eine sachliche und gleichermaßen kritische Auseinandersetzung mit dem Inhalt der - mangels Eröffnung ja noch gar nicht existenten - Beurteilung bietet.
Mit allen Kollegen verbindet mich allerdings die Hoffnung, dass die laufende Regelbeurteilungskampagne auch in Ansehung der neuen Beurteilungsrichtlinie nur im Ausnahmefall Anlass für nachhaltige Auseinandersetzungen bieten möge.

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Datum:
01.03.2008
Autor:
RinOLG Simra Gieseke

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