Servicenavigation
Pfadnavigation
Inhalt

Stellungnahme des Vorsitzenden des Landesverbandes zu dem Gesetzentwurf zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften

Der Vorsitzende des Landesverbandes hat die Gelegenheit genutzt und im Rahmen des Beteiligungsverfahrens nach § 72 LBG zu dem vorgelegten Gesetzentwurf zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften 2007 Stellung genommen:

Eine Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge ist im Hinblick auf die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse seit der letzten Anpassung mit Wirkung vom 1. August 2004 dringend geboten, allerdings ist die unter § 2 des Entwurfes vorgesehene lineare Anpassung der Besoldung und Versorgungsbezüge um 1,5 von Hundert ab dem 1. Januar 2008 unzureichend. Unter Berücksichtigung der Haushaltslage des Landes und den insoweit fortdauernden Konsolidierungserfordernissen wird die vorgesehene Anpassung den berechtigten Belangen auch der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte nicht gerecht.

Die Begründung des Entwurfs, die vorgesehene lineare Anpassung der Besoldung und Versorgungsbezüge trage „dem Interesse der Beamten an einer Teilnahme (in der allgemeinen Einkommensentwicklung und den begrenzten finanziellen Möglichkeiten der öffentlichen Haushalte in ausgewogener Weise Rechnung“, greift zu kurz. Gänzlich unberücksichtigt bleibt dabei, dass durch die vorgesehene Anhebung zum 1. Januar 2008 weder eine Anpassung an den Kaufkraftverlust noch eine Anpassung an die allgemeine Einkommensentwicklung erreicht wird. Zudem fehlt der Begründung eine hinreichende Beachtung der Besoldungsentwicklung in den vergangenen Jahren. Zahlreiche gesetzgeberische Maßnahmen im Bereich des Besoldungs- und Ver¬sorgungsrechts haben zu erheblichen Einschnitten geführt, die ganz weitgehend mit der Notwendigkeit der Haushaltseinsparungen begründet wurden. Die unterbliebenen Besoldungsanpassungen in den Jahren 2005 und 2006 haben zu weiteren realen Einkommensverlusten geführt, die fortdauernd zur Haushaltsentlastung beitragen.

Angesichts dieser Entwicklung ist es aus unserer Sicht nicht vertretbar, auch den Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erneut eine Anpassung der Besoldung jedenfalls an den Kaufkraftverlust zu verweigern und damit die bereits eingetretenen realen Gehaltskürzungen weiter zu vertiefen. Die Verfassung mag zwar dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum dafür einräumen, welches im Einzelfall die amtsangemessene Besoldung eines Beamten oder Richters sein soll. Für die Ausfüllung dieses Beurteilungsspielraums ist aber eine Gesamtabwägung erforderlich, die nicht einseitig immer wieder die schwierige Haushaltslage als vorrangig gewichten darf, ohne zugleich die Belange der Beschäftigten im öffentlichen Dienst ausreichend zu würdigen. Die Finanzlage der öffentlichen Haushalte vermag eine Einschränkung des Grundsatzes amtsangemessener Besoldung und Versorgung nicht zu begründen (vgl. BVerfG, 2 BvL 11/04, vom 20. März 2007). Der Landesverband fordert daher eine Besoldungserhöhung, welche die Inflationsraten der Jahre 2006 und 2007 – zumindest annähernd – auch für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte ausgleicht.

zurückvorArtikelübersicht

Suche und Optionen

Datum:
01.07.2006

Weiterführende Informationen



Erweiterte Servicenavigation