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Stellungnahme Änderung BeurteilungsAV (28.9.2007)
Mit Schreiben vom 28.9.2007 hat der gegenüber dem Justizministerium Vorsitzende zur beabsichtigten Änderung der BeurteilungsAV Stellung genommen:
"Inhaltlich bestehen aus Sicht gegen die beabsichtigten Änderungen der BeurteilungsAV im Wesentlichen keine Bedenken.
Zu überdenken bitten wir allerdings die beabsichtigte Änderung des § 7 Abs. 5 BeurtAV, wonach zukünftig die jeweiligen Beurteiler auch dann eine Eignungsprognose für ein angestrebtes Amt abgeben sollen, wenn es sich um die Bewerbung um ein Amt in einer anderen Gerichtsbarkeit bzw. der Generalstaatsanwaltschaft handelt. Die hierfür gegebene Begründung, der jeweilige unmittelbare Dienstvorgesetzte könne am ehesten einschätzen, inwieweit der Betroffene für das angestrebte Amt geeignet sei, vermag nicht zu überzeugen. Die an das Amt eines anderen Geschäftsbereichs gestellten Anforderungen werden - ungeachtet der ebenfalls in Vorbereitung befindlichen AnforderungsAV - gerade nicht von den beurteilenden unmittelbaren Dienstvorgesetzten festgelegt, sondern von den Dienstvorgesetzten des jeweiligen Geschäftsbereichs, in den der Bewerber wechseln will. Zur Beurteilung der Eignung des Bewerbers für dieses angestrebte Amt erscheint daher aus hiesiger Sicht eher derjenige berufen, der für diesen anderen Geschäftsbereich zuständig ist. Es sollte daher bei der bisherigen Regelung verbleiben."
