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Stellungnahme Änderung Besoldungs- und Versorgungsrecht
Aus dem Schreiben des Vorsitzenden an MdF vom 11. Juli 2007:
Eine Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge ist im Hinblick auf die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse seit der letzten Anpassung mit Wirkung vom 1. August 2004 dringend geboten, allerdings ist die unter § 2 des Entwurfes vorgesehene lineare Anpassung der Besoldung und Versorgungsbezüge um 1,5 von Hundert ab dem 1. Januar 2008 unzureichend.
Unter Berücksichtigung der Haushaltslage des Landes und den insoweit fortdauernden Konsolidierungserfordernissen wird die vorgesehene Anpassung den berechtigten Belangen auch der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte nicht gerecht.
Die Begründung des Entwurfes, die vorgesehene lineare Anpassung der Besoldung und Versorgungsbezüge trage „dem Interesse der Beamten an einer Teilnahme an der allgemeinen Einkommensentwicklung und den begrenzten finanziellen Möglichkeiten der öffentlichen Haushalte in ausgewogener Weise Rechnung", greift zu kurz. Gänzlich unberücksichtigt bleibt dabei, dass durch die vorgesehene Anhebung zum 1. Januar 2008 weder eine Anpassung an den Kaufkraftverlust noch eine Anpassung an die allgemeine Einkommensentwicklung erreicht wird. Zudem fehlt der Begründung eine hinreichende Beachtung der Besoldungsentwicklung in den vergangenen Jahren. Zahlreiche gesetzgeberische Maßnahmen im Bereich des Besoldungs- und Versorgungsrechts haben zu erheblichen Einschnitten geführt, die ganz weitgehend mit der Notwendigkeit der Haushaltseinsparungen begründet wurden. Die unterbliebenen Besoldungsanpassungen in den Jahren 2005 und 2006 haben zu weiteren realen Einkommensverlusten geführt, die fortdauernd zur Haushaltsentlastung beitragen. Angesichts dieser Entwicklung ist es aus unserer Sicht nicht vertretbar, auch den Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erneut eine Anpassung der Besoldung jedenfalls an den Kaufkraftverlust zu verweigern und damit die bereits eingetretenen realen Gehaltskürzungen weiter zu vertiefen.
Die Verfassung mag zwar dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum dafür einräumen, welches im Einzelfall die amtsangemessene Besoldung eines Beamten oder Richters sein soll. Für die Ausfüllung dieses Beurteilungsspielraumes ist aber eine Gesamtabwägung erforderlich, die nicht einseitig immer wieder die schwierige Haushaltslage als vorrangig gewichten darf, ohne zugleich die Belange der Beschäftigten im öffentlichen Dienst ausreichend zu würdigen. Die Finanzlage der öffentlichen Haushalte vermögen eine Einschränkung des Grundsatzes amtsangemessener Besoldung und Versorgung nicht zu begründen (vgl. BVerfG, 2 BvL 11/04, vom 20. März 2007).
Der Landesverband fordert daher eine Besoldungserhöhung, welche die Inflationsraten der Jahre 2006 und 2007 - zumindest annähernd - auch für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte ausgleicht.
