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Stellungnahme Änderung Besoldungs- und Versorgungsrecht 2008

Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens nach § 72 LBG hat der Landesverband Brandenburg e.V. des Deutschen Richterbundes gegenüber dem Ministerium der Finanzen zum Gesetzentwurf zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften 2008 ergänzend Stellung genommen.

Unter Verweis auf die bisherige Stellungnahme hat der Vorsitzende gerügt, dass den bereits früher geltend gemachten Bedenken hinsichtlich der Angemessenheit der Erhöhung des Familienzuschlags auch in dem nunmehr vorliegenden Entwurf nicht Rechnung getragen worden ist. Im Einzelnen:

Die vorgesehene Erhöhung des monatlich zustehenden Familienzuschlages für dritte und weitere berücksichtigungsfähige Kinder rückwirkend ab dem 1. Januar 2007 um einen Betrag von 50,00 € kann allenfalls als eine Mindestumsetzung der Konsequenzen aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 (- 2 BvL 26/91 - ), in dem es um die Anpassung der Familienzuschläge ging, sowie der Konsequenzen aus der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu dieser Thematik, angesehen werden. Gerade im Hinblick auf die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse der Beschäftigten im öffentlichen Dienst im allgemeinen und der Richter und Beamten im Besonderen bestehen erhebliche Bedenken, dass der im Entwurf vorgesehene Erhöhungsbetrag die insoweit bestehende Unteralimentation von Richtern und Staatsanwälten mit drei und mehr Kindern ausgleicht.

Die Begründung des Entwurfes lässt auch eine Erläuterung zur Höhe des Betrages von monatlich 50,00 € vermissen. Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts errechnet sich der Zahlbetrag für die amtsangemessene Deckung des Bedarfes für kinderreiche Familien von Beamten aus der Differenz des Nettoeinkommens von Beamtenfamilien - gleiches muss für Richter und Staatsanwälte gelten - mit zwei Kindern gegenüber solchen mit drei oder mehr Kindern. Dem sich daraus ergebenden Betrag ist der Bedarf des dritten Kindes (115 % des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfes) gegenüberzustellen. Soweit der Nettomehrbetrag des Einkommens für das dritte Kind hinter dem ermittelten Betrag zurückbleibt, ergibt sich eine Verpflichtung zur ergänzenden Bedarfsdeckung (vgl. i.E. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 - juris Rn. 57 ff.). Dass diesen Anforderungen genüge getan worden ist, erschließt sich der Begründung nicht.

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Datum:
24.07.2008
Autor:
Clavée / Thalemann

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