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Schreiben Clavée - Platzeck - Zentraler IT-Dienstleister

Kabinettvorlage des Ministerium des Innern über Eckpunkte zur Errichtung des zentralen IT - Dienstleisters des Landes Brandenburg

Sehr geehrter Herr Ministerpräsident,

erlauben Sie mir, mich wegen der vom Ministerium des Innern geplanten Errichtung eines zentralen IT - Dienstleisters des Landes Brandenburg unmittelbar an Sie zu wenden. Dies mag ungewöhnlich erscheinen, ist aber der Tatsache geschuldet, dass die Angelegenheit aus unserer Sicht für die Justiz von ganz erheblicher Bedeutung ist und die Vorlage des Ministeriums des Innern der besonderen Rolle der Justiz nicht im erforderlichen Umfang Rechnung trägt.

Das Eckpunktepapier sieht - soweit uns bekannt - zusammengefasst vor, die IT - Infrastruktur der Ressorts und die Querschnittsaufgaben auf einen zentralen IT - Dienstleister (BIT) zu übertragen, mit den daran geknüpften Folgen einer Übertragung von Haushaltsmitteln und Personal. Ausgenommen hiervon bleiben von vorneherein wesentliche Bereiche der Polizei sowie - faktisch - der Finanzbehörden.

Für die Justiz bedeutet dies, dass in Zukunft bei Staatsanwaltschaften und Gerichten erfasste Daten auf Rechnern verarbeitet und gespeichert werden, die von einem dem Innenministerium unterstehenden Landesbetrieb vorgehalten und betrieben werden. Staatsanwaltschaftliche und gerichtliche Daten sind damit dem - von Gerichten und Staatsanwaltschaften nicht mehr kontrollierbaren - Zugriff nicht der Justiz angehöriger Dritter ausgesetzt. Art, Umfang und Qualität der Datenverarbeitung der Justiz werden nicht mehr von ihr selbst bestimmt, sondern von Externen. Hierin sehen wir erhebliche Gefahren für die Arbeit der Staatsanwaltschaften und Gerichte, für ihre Selbständigkeit und Unabhängigkeit und halten eine solche Übertragung der IT - Infrastruktur für verfassungsrechtlich nicht zulässig.

Dies will ich gern kurz erläutern. Richterliche Unabhängigkeit stellt sich ja nicht allein deshalb ein, weil sie in Artikel 97 Abs. 1 GG geregelt ist. Wenn es hier auch - gleichsam als Feststellung - heißt: „Richter sind unabhängig", so handelt es sich doch eher um eine verfassungsrechtliche Forderung: Richter sollen unabhängig sein. Damit verfassungsrechtlich untrennbar verbunden ist die weitergehende Forderung, rechtliche Vorkehrungen zu treffen, die diese Unabhängigkeit herstellen und gewährleisten. Neben der - ganz zentralen - Regelung über die Bedingungen der persönlichen Unabhängigkeit in Artikel 97 Abs. 2 GG ist dies insbesondere die Forderung des Grundgesetzes einer organisatorischen Eigenständigkeit der Justiz im Allgemeinen und der Gerichte im Besonderen. Diese verfassungsrechtliche Vorgabe folgt unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip. Die Unabhängigkeit der Richter ist Voraussetzung des funktionierenden Rechtsstaates. Artikel 97 Abs. 1 GG gilt insoweit als Teilkonkretisierung des in Artikel 20 Abs. 2 Satz 2 GG formulierten Prinzips der Gewaltenteilung. Die dem Gewaltenteilungsprinzip innewohnende Forderung nach auch organisatorischer Trennung der Gewalten und derer jeweiliger organisatorischer Eigenständigkeit beschränkt sich im Bereich der Justiz auch nicht etwa allein auf die Rechtsprechungsaufgaben unmittelbar. Sie umfasst gerade auch die - exekutiven - Aufgaben der Gerichts- und Justizverwaltung. Gerichts- und Justizverwaltung haben im Organisationsgefüge der Justiz gegenüber den Rechtsprechungsaufgaben selbst lediglich eine dienende Funktion. Sie haben allein die Aufgabe, die Bedingungen zu schaffen, unter denen Rechtsprechung entsprechend der Justizgewährungspflicht des Staates neutral und unabhängig stattfinden kann. Das bedeutet zunächst und grundsätzlich, dass organisatorische Maßnahmen, die die Justiz betreffen, durchaus anders zu beurteilen sind als organisatorische Maßnahmen, die die Landesverwaltung und ihre Behörden betreffen. Hierzu hat beispielsweise der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen in seiner Entscheidung zur Zusammenlegung des Justizministeriums mit dem Innenministerium aus dem Jahr 1999 festgehalten: „Organisatorische Entscheidungen mit Auswirkungen auf den Bereich der rechtsprechenden Gewalt unterscheiden sich ihrem Wesen nach von allen anderen Maßnahmen der Behördenorganisation. Sie berühren die Wirkungsmöglichkeit der Rechtsprechung und können damit mittelbar die vom Grundgesetz sorgfältig gehütete sachliche Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der rechtsprechenden Gewalt betreffen".

Soll die von Verfassungswegen gebotene Trennung der Dritten Gewalt von den beiden anderen, also die organisatorische Eigenständigkeit der Gerichte die Unabhängigkeit der Rechtssprechung garantieren und gehört zur Rechtsprechung bzw. richterlichen Spruchtätigkeit nach allgemeiner Meinung nicht nur die Entscheidung selbst, sondern alle richterlichen Handlungen, die die Entscheidungen vorbereiten oder sonst im unmittelbaren Zusammenhang mit der Rechtsfindung stehen, so ist es angesichts des Automationsgrades, den wir heute erreicht haben, unabdingbar, dass die Justiz selbst „Herrscherin" über die von ihr verarbeiteten Daten ist. Dies muss für die gesamte IT - Struktur gelten. Das heißt: Die Speicherung und Verarbeitung von Daten der Gerichte und Staatsanwaltschaften muss in der Hand der Gerichts - bzw. Justizverwaltung verbleiben (so ausdrücklich im Übrigen auch die Arbeitsgruppe 9 des Zweiten nationalen IT - Gipfels im Dezember 2007, der neben der Bundesjustizministerin unter anderem auch die Präsidenten des Deutschen Anwaltsvereins sowie der bundesrechtsanwalts- und Bundesnotarkammer angehörten). Das bezieht sich auch nicht etwa nur auf die vielfältigen bei Staatsanwaltschaften und Gerichten eingesetzten Fachverfahren, sondern auch auf den Bereich der „gewöhnlichen" Bürokommunikation und -technik; denn diese wird gerade bei den die Entscheidungen vorbereitenden Maßnahmen in ganz erheblichem Maße genutzt. Zu nennen sind hier nur beispielhaft das Vorhalten von elektronischen Verfügungs- oder Beschlussvorlagen, die Versendung digitaler Diktate und das Erstellen von Voten oder Entscheidungsentwürfen mit Hilfe von Standardsoftware sowie der Austausch von Entscheidungen vorbereitenden Schriftstücken und Informationen innerhalb von Abteilungen, Kammern und Senaten über die jeweils eingerichteten Standard - Mail- Systeme. Es dürfte offensichtlich sein, dass eine EDV - verfahrenstechnische Abhängigkeit beispielsweise der Verwaltungsgerichte von der - ich verkürze bewusst - Innenverwaltung, die von den Verwaltungsgerichten in nicht unerheblichem Maße kontrolliert werden soll, verfassungsrechtlich genauso bedenklich ist wie die (auch nur theoretische) Möglichkeit einer Einsichtnahme in Akten und Daten der Gerichte und Staatsanwaltschaften durch nicht der Justiz zugehörige Dritte. Auch insoweit verweise ich auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs NRW: „Die Funktionsfähigkeit der Rechtsprechung lebt auch von dem Vertrauen des Rechtssuchenden in ihre Unabhängigkeit. Dieses Vertrauen wird nicht erst durch konkrete Eingriffe im Einzelfall erschüttert, sondern kann schon durch den bösen Schein gefährdet werden."

Den verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine IT - Zentralisierung unter Einbeziehung der Justiz wird auch nicht etwa dadurch Rechnung getragen, dass die Vorlage des Innenministeriums vorsieht, vor einer Übertragung der IT - Struktur sei die Wahrung der grundgesetzlich verankerten richterlichen Unabhängigkeit sicherzustellen und einzelne verfassungsrechtliche Fragen noch zu prüfen. Denn tatsächlich werden mit der Verabschiedung des Eckpunktepapiers Fakten geschaffen, die nach aller Erfahrung nicht umkehrbar sein werden.

Nur ergänzend sei bemerkt, dass wir auch um die Qualität der überwiegend länderübergreifend entwickelten Fachverfahren in der Justiz (MESTA, MEGA, Solum Star, Aureg, um nur einige zu nennen) fürchten müssen; denn nach dem Eckpunktepapier bleibt für die Fachverfahren nur das für die Nutzerbetreuung erforderliche Personal. Möglichkeiten der Pflege und Weiterentwicklung der Programme selbst bestehen daher nicht. Es spricht für sich, dass in der Kabinettvorlage die IT - Infrastruktur der polizeilichen Fachverfahren vom federführenden Ministerium des Innern von dem Zentralisierungsvorhaben ausgenommen ist. Schließlich ist auch aus dem Konzept nicht erkennbar, worin und woraus sich Einsparmöglichkeiten oder Synergieeffekte überhaupt ergeben sollten. Allerdings ist dies aus unserer Sicht ein weniger erheblicher Aspekt.

Ich appelliere daher an Sie darauf hinzuwirken, die Justiz aus dem IT - Zentralisierungsvorhaben auszunehmen.

Sehr geehrter Herr Ministerpräsident, gerade in letzter Zeit mussten wir erleben, dass einzelne Landespolitiker die richterliche Unabhängigkeit eher als „Problem" denn als Errungenschaft zu begreifen scheinen. Die Landesregierung sollte dem keinen Vorschub leisten.

Mit freundlichen Grüßen

Klaus - Christoph Clavée

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Datum:
11.07.2008
Autor:
Clavée

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