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Referentenentwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes

Der Deutsche Richterbund lehnt den Referentenentwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes ab.

Die beabsichtigte Neuregelung verletzt das Verfassungsgebot der amtsangemessenen Alimentation der Richter und Beamten. Der vorgelegte Entwurf bedeutet eine Fortschreibung des generellen Ausschlusses bestimmter Besoldungsgruppen von den Sonderzahlungen. Die Begründung für den Gesetzesentwurf, es bestehe aufgrund der Situation der öffentlichen Haushalte im Land Brandenburg derzeit kein Spielraum, überzeugt schon durch ihren lediglich allgemein gehaltenen Hinweis auf die Haushaltslage nicht. Die Verfassung mag zwar dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum dafür einräumen, welches im Einzelfall die amtsangemessene Besoldung eines Beamten oder Richters sein soll. Für die Ausfüllung dieses Beurteilungsspielraumes ist aber eine Gesamtabwägung erforderlich, die nicht einseitig immer wieder die schwierige Haushaltslage als vorrangig gewichten darf, ohne zugleich die Belange der Beschäftigten im öffentlichen Dienst ausreichend zu würdigen. Die Finanzlage der öffentlichen Haushalte vermag eine Einschränkung des Grundsatzes amtsangemessener Besoldung und Versorgung nicht zu begründen (vgl. BVerfG, 2 BvL 11/04, vom 20. März 2007).

Zudem ist unverzichtbare Voraussetzung für Personalstrukturen im öffentlichen Dienst mit motivierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein Besoldungssystem, das auch nach Verantwortung differenziert. Dafür ist es unerlässlich, dass die Bewertungen und Zuordnungeninnerhalb der Bezahlungssysteme des öffentlichen Dienstes abgestuft sind, um Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Perspektiven zu eröffnen. Eine Nivellierung der Besoldung im öffentlichen Dienst konterkariert den Grundsatz der funktionsangemessenen Besoldung. Bei einem Vergleich dürfen nicht nur die Grundgehälter einbezogen werden, sondern vielmehr ist auf das tatsächliche Jahreseinkommen der Beschäftigten in den einzelnen Besoldungsgruppen abzustellen.

Bereits die befristete Absenkung der Sonderzahlung der brandenburgischen Beamten, Richter und Versorgungsempfänger in den Jahren 2003 bis 2006, die auf dem zwischen den Gewerkschaften und der Landesregierung geschlossenen Solidarpakt basierte, sicherte der Landesregierung eine Personalkosteneinsparung in Höhe von jährlich 100 Mio. Euro. Mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Sonderzahlungen im Land Brandenburg vom 26. März 2007 wurden die Einkommensverluste für die Jahre 2007 bis 2009 fortgeschrieben. Eine weitere Fortschreibung über diesen Zeitraum hinaus verbietet sich bereits aus Gleichbehandlungsgründen gegenüber den anderen Statusgruppen. Eine solche Regelung würde weiter eine einseitige Belastung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (sowie bestimmter anderer Besoldungsgruppen) im Land Brandenburg mit sich bringen, da der geplante Wegfall der jährlichen Sonderzahlung teils erhebliche Einkunftsreduktionen weiter festschreiben würde. Die faktische Abschaffung der jährlichen Sonderzahlung für die Besoldungsordnung R, also für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, verstößt offensichtlich gegen den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation. Des Weiteren ist es unabdingbar, dass eine landesrechtliche Regelung zur Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung nur im Gesamtzusammenhang mit Gesetzgebungsüberlegungen des Landesgesetzgebers zur Regelung der Besoldung und Versorgung ergeht, da ansonsten bereits jetzt einseitig insbesondere zu Lasten der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes eine unbefristete Reduktion der Einkünfte ohne Korrektivmöglichkeit festgeschrieben würde.

Der Deutsche Richterbund erwartet von der Landesregierung, dass sie ihre nicht vergessene Zusage einhält, nach dem Auslaufen des Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Sonderzahlungsgesetzes für die Jahre 2004 bis 2006 vom 22. November 2005 das vorherige Sonderzahlungssystem wiederherzustellen. Der Landesverband fordert daher, endlich zu den bis 2003 geltenden prozentualen Regelungen über die Zahlung der Sonderzuwendung zurückzukehren. Soweit gleichwohl weiterhin Festbeträge gezahlt werden sollen, ist eine hieran anknüpfende Differenzierung nach Besoldungsgruppen jedoch in keiner Weise akzeptabel. Sollte die Landesregierung sich den vorgelegten Gesetzesentwurf des Finanzministeriums zu Eigen machen, wird sie mit einem spürbaren Widerstand der Richter und Staatsanwälte im Land rechnen müssen.

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Datum:
18.05.2010
Autor:
Deller

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