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Entwurf einer Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten und Zuständigkeitskonzentrationen (hier: Eildienst) bei Aufhebung der AV „Bereitschaftsdienst bei den Amtsgerichten"

In seiner Stellungnahme betreffend die Änderung des § 11 der Zweiten Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten und Zuständigkeitskonzentrationen (2. GerZV) - Eildienst - hat der Vorsitzende des Landesverbandes gegenüber dem MdJ u.a. erklärt:

"Wir stimmen völlig darin überein, dass es der Schutz der Grundrechte erfordert, durch Einrichtung eines richterlichen Bereitschaftsdienstes, die Erreichbarkeit eines zuständigen Richters für alle unaufschiebbaren Fälle zu gewährleisten. Soweit ein praktischer Bedarf hierfür aufgrund des zu erwartenden Geschäftsanfalls an einem Gericht vorhanden ist, kann dies grundsätzlich auch einen richterlichen Bereitschaftsdienst zur Nachtzeit erfordern. Die aktuelle Entwicklung der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Notwendigkeit einer richterlichen Entscheidung bei Anordnung einer Blutentnahme (§ 81 a Abs. 2 StPO) macht es somit tatsächlich erforderlich, den Umfang des notwendigen richterlichen Eildienstes auch im Land Brandenburg neu zu bestimmen. Bei der von den Gerichtspräsidien vorzunehmenden Organisation des Eildienstes in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich darf es aus meiner Sicht nicht vorrangig darum gehen, ein etwa drohendes Beweisverwertungsverbot zu vermeiden. Vielmehr muss einer rechtsstaatlichen Justiz in ihren Entscheidungen vor allem daran gelegen sein, sich selbst rechtmäßig zu verhalten und den manifestierten gesetzgeberischen Willen zu achten.

Da die nähere Ausgestaltung des richterlichen Bereitschaftsdienstes ohnehin den Präsidien der jeweiligen Gerichte obliegt, ist es zur Erhöhung der Akzeptanz zweckmäßig, bereits die Frage des Belastungsausgleichs durch Konzentrationen in erster Linie nach dem Willen der Mehrheit der davon betroffenen Richterinnen und Richter zu beantworten. Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass keine Regelung des Eildienstes bei den Amtsgerichten alle dort tätigen Kollegen gleichermaßen zufriedenstellen wird. Der Landesverband begrüßt es in diesem Zusammenhang ausdrücklich, dass der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in einem mehrstufigen Diskussions- und Anhörungsprozess allen betroffenen Richterinnen und Richtern die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Das (vorläufige) Ergebnis dieses Prozesses wird von dem nun vorgelegten Verordnungsentwurf - soweit hier ersichtlich - zutreffend abgebildet."

Weitere Einzelanmerkungen (gekürzt):

  1. Sofern die Amtsgerichte künftig in noch stärkerem Umfang als bisher richterlichen Bereitschaftsdienst vorhalten, der vorrangig als Rufbereitschaft ausgestaltet wird, bedarf es einer konkreten Berücksichtigung dieser Rufbereitschaft für den richterlichen und nichtrichterlichen Dienst im System der Ermittlung des
    Personalbedarfs
  2. Die neue Verordnung sollte erst zum Jahresbeginn 2011 in Kraft treten, um allen betroffenen Gerichte eine
    ausreichende Vorbereitungszeit zu geben, die nach § 11 Abs. 4 der Verordnung erforderlichen Regelungen zu treffen und mit den anderen Präsidien der beteiligten Gerichte abzustimmen
  3. Da die Diskussion in der Richterschaft über die räumliche Ausgestaltung der Eildienstbezirke durchaus noch nicht beendet ist und zudem davon auszugehen ist, dass die beabsichtigten Veränderungen in der Eildienststruktur zu neuen Erkenntnissen hinsichtlich des Ausgleichsbedarfs führen werden, wird es erforderlich sein, die Neuregelung des § 11 der Verordnung zeitnah zu evaluieren. Eine zeitliche Befristung der Regelung auf zwei oder drei Jahre wird empfohlen.

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Datum:
18.05.2010
Autor:
Deller

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