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Aktuelle Änderungen und Entwcklungen im Dienst- und Besoldungsrecht

Im Land Brandenburg liegt derzeit der Entwurf eines Brandenburgischen Beamtenrechtsneuordnungsgesetzes (BbgBRNG) vor. Für die Justiz des Landes von wesentlicher Bedeutung ist die im Entwurf enthaltene - vom DRB immer wieder geforderte - Abschaffung des Status des Generalstaatsanwalts als politischer Beamter und das dementsprechend eingeführte Erfordernis auch der Ausschreibung dieser Stelle.

Bei der Besoldung bestehen in einigen Bundesländern bereits konkrete Überlegungen, vom - auch im Land Brandenburg noch einschlägigen - Lebensaltersprinzip abzugehen und die Besoldung nach Erfahrungsstufen vorzunehmen. In Thüringen haben diese Überlegungen bereits in diesem Jahr bereits ihre gesetzgeberische Umsetzung erfahren. Dort ist das Thüringer Besoldungsneuregelungs- und vereinfachungsgesetz (ThürBesG) vom 24. Juni 2008 in Kraft getreten; dieses Gesetz regelt u.a. die Besoldung der Richter und Staatsanwälte des Landes. Die Besoldung der Richter und Staatsanwälte ist - wie zuvor im BBesG - in einer Besoldungsordnung R geregelt (§ 35 ThürBesG). Die Vorschrift des § 36 ThürBesG regelt, dass das Grundgehalt, soweit die Besoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach der dienstlichen Erfahrung (Erfahrungsstufen) bemessen wird. In der Besoldungsordnung R verbleibt es bei dem Prinzip des zweijährigen Stufenaufstieges. Des weiteren ermöglicht § 47 ThürBesG eine sog. leistungsorientierte Besoldung. Ausgenommen von einer individualisierten Leistungsbesoldung sind Richter und Staatsanwälte. Zu Recht, denn eine Verhaltenssteuerung durch individuelle finanzielle Anreize ist mit der richterlichen Unabhängigkeit unvereinbar. Richter und Staatsanwälte erhalten aber gem. § 47 Abs. 5 ThürBesG als pauschalisierte Leistungsbesoldung einen Zuschlag, dessen prozentuale Höhe auf ihre individuelle Besoldung (Grundgehalt, Amts- und Stellenzulagen) bezogen ist. Als Prozentsatz für diesen nicht ruhegehaltsfähigen monatlichen Zuschlag wurde dabei 1 von Hundert gewählt. Dieser Wert ist die Bemessungszulage für das Vergabebudget der individualisierten Leistungsbesoldung.

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Datum:
17.11.2008
Autor:
Grepel

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