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Stellungnahme des Landesverbandes Brandenburg e.V. zum Diskussionspapier zur Einführung einer Selbstverwaltung der Justiz

Der Vorstand des Landesverbandes befürwortet grundsätzlich die Einführung einer Selbstverwaltung der Justiz aus den in den Positionspapieren des DRB (DRiZ 2002,6; 2005, 274) genannten Gründen, insbesondere im Hinblick auf eine konsequente Durchführung der Gewaltenteilung mit dem Ziel der Sicherung der Leistungsfähigkeit der Justiz und der Stärkung ihrer gesamtgesellschaftlichen Stellung.

1.

Die Auswahl der zu ernennenden und zu befördernden Richter und Staatsanwälte soll auch nach unserer Vorstellung durch einen Richterwahlausschuss erfolgen. Um dem Einwand einer fehlenden demokratischen Legitimation seiner Mitglieder zu begegnen, sollten auch diese – nach Vorschlag aus der Mitte der Richterinnen und Richter und Staatsanwältinnen und Staatsanwälte - durch das Parlament gewählt werden.

2.

Die Einführung eines Justizverwaltungsrates in der zur Diskussion gestellten Form stößt  auf Bedenken, denn ihm fehlt parlamentarische Verantwortlichkeit und Kontrolle. Der Justizverwaltungsrat soll eine Verwaltungsbehörde sein, die die exekutiven Funktionen, die die Justizministerien derzeit für die Justiz ausführen, in Selbstverwaltung übernehmen soll. Die für jede Verwaltungstätigkeit erforderliche sachlich-inhaltliche Legitimation bedingt die Gesetzesbindung ihrer Amtswalter und deren dienstrechtlich sanktionierbare Weisungsgebundenheit. Deshalb muss der Justizverwaltungsrat wie alle Zweige der Verwaltung mindestens der Rechtsaufsicht durch ein parlamentarisch kontrolliertes Organ unterliegen. Zudem steht die vorgesehene Besetzung des Justizverwaltungsrates dem Ziel  der größeren Akzeptanz von Personalentscheidungen entgegen. Kontinuität ist wichtig für die Arbeit des Justizverwaltungsrates. Problematisch ist, dass er nur geborene Mitglieder (Präsidenten der Obergerichte, Generalstaatsanwälte etc.) hat, die die Personalentscheidungen für den Richterwahlausschuss vorbereiten, mit denen sie zuvor für ihren Bereich als Leiter der Mittelbehörden befasst waren. Deshalb ist die Ergänzung des Justizverwaltungsrates durch auf Zeit, ggf. ebenfalls vom Richterwahlausschuss, gewählte Mitglieder vorzugswürdig. Die Funktionsweise und innere Organisation des Justizverwaltungsrates bedarf noch einer konkreten Ausgestaltung. Bei dem ihm zugewiesenen weitreichenden Aufgabenfeld ist es nicht ausreichend, dass er nur eine Art „Aufsichtsratsfunktion“ ausübt. Er wird einen später noch detailliert zu regelnden Verwaltungsapparat  und entsprechende Entscheidungs- und Kontrollstrukturen aufweisen müssen. Das betrifft insbesondere die Stellung des nicht stimmberechtigten Behördenleiters (Generalsekretär) innerhalb des Justizverwaltungsrates.

3.

Die Vorschläge zur Rolle der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Wegfalls der Stellung des Generalstaatsanwalts als politischen Beamten und der Beibehaltung des internen Weisungsrechts werden begrüßt. Der vollständige Wegfall des externen Weisungsrechts stößt aus den oben genannten Gründen (Unabdingbarkeit der Rechtsaufsicht als Anforderung an jedes exekutive Handeln) auf verfassungsrechtliche Bedenken. Die Beschränkung des externen Weisungsrechts auf die Rechtsaufsicht bei gleichzeitigem Wegfall des fachaufsichtsbezogenen Weisungsrechts ist ausreichend, um politisch motivierte ministerielle (Ermessens-)Entscheidungen in staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren zu verhindern, da Opportunitätsgesichtspunkte überhaupt nur diejenigen Bereiche betreffen können, in denen das strikte Legalitätsprinzip nicht gilt. Durchbrechungen dieser Art finden sich in der Strafprozessordnung insbesondere bei den möglichen Verfahrenseinstellungen nach §§ 153 ff. StPO, die als anfällig für politisch motivierte Weisungen anzusehen sind.

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Datum:
18.02.2006

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