Inhalt
Bericht zum Workshop „Erfahrungen und Probleme in der Proberichterzeit"
Bericht vom Workshop: „Erfahrungen und Probleme in der Proberichterzeit“
Alle vier Jahre veranstaltet der Deutsche Richterbund den Deutschen Richter- und Staatsanwaltstag. Von diesen Kongressen sollen Impulse für die Rechtspolitik, aber auch für die Arbeit der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte ausgehen. Auf dem diesjährigen 18. RiStA-Tag in Dresden gaben erstmals Workshops die Möglichkeit, in kleineren Gruppen Praxisprobleme zu diskutieren und neue Anregungen für die tägliche Arbeit zu gewinnen.
Der vom Brandenburgischen Landesverband ausgerichtete Workshop befaßte sich mit den „Problemen und Erfahrungen“ der Assessoren bei Gerichten- und Staatsanwaltschaften. Der Workshop fand unter Teilnahme von Assessoren aus dem gesamten Bundesgebiet statt und wurde vom Vorsitzenden des Brandenburgischen Landesverbandes Wolf Kahl und dem Verfasser als verbandsinternen Assessorsprecher geleitet. Frau Bettina Leetz, die sich im Bundesvorstand schon lange für die Belange der Assessoren einsetzt, setzte sich kurzerhand mit aufs Podium und trug mit vermittelnden Lösungsansätzen zur insgesamt angenehmen Arbeitsatmosphäre bei.
Bei der vorbereitenden Auswahl der Themen ging es sowohl um eine möglichst umfassende, als auch um eine möglichst praxisnahe Darstellung der die Proberichter betreffenden Belange. Die Referenten haben sich bemüht, diesem Anspruch gerecht zu werden, doch erhebt das im Workshop mit den Teilnehmern erarbeitete Thesenpapier nicht den Anspruch auf Vollständigkeit.
War der 18. RiStA-Tag in Dresden mit ca. 1.000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern überaus gut besucht, hielt sich die Beteiligung am Proberichter-Workshop eher in Grenzen, was wohl weniger auf fehlendes Interesse der Assessoren, als vielmehr deren Hauptproblem zurückzuführen war: den Mangel an Zeit für dreitägige Veranstaltungen. Wie nicht anders zu erwarten, war daher die Pensenbelastung auch Hauptgegenstand der Diskussion und mündete in die m.E. wichtigste These ein, die im Schlußpapier lediglich aus Darstellungsgründen an die 2. Stelle gerutscht ist: Das Pensum eines Richters auf Probe sollte im ersten Halbjahr nicht mehr als 70 % eines normalen Pensums betragen. Die daran anknüpfende 3. These versteht sich dann eigentlich von selbst: In der Zeit der reduzierten Pensenbelastung darf die tatsächliche Arbeitsbelastung für Assessoren durch Urlaubsvertretungen oder die Übertragung anderweitiger Aufgaben nicht (wesentlich) erhöht werden. Wer jetzt fragt, was ein „normales Pensum“ ist, muß sich in einem nach Ländern gegliederten Flächenstaat mit dem Hinweis auf die jeweils ortsüblichen Gegebenheiten zufrieden gegeben. Denn gefordert wird nicht die rigide Deckelung des täglichen Aktenzutrages, sondern eine unter den Bedingungen der Realität auf verschiedene Weise konkretisierbare Systemgerechtigkeit, die der Unerfahrenheit der Assessoren im ersten Halbjahr Rechnung trägt und sie in dieser Zeit relativ zu den dienstälteren Kollegen etwas entlastet. Daß die damit aufgestellte Forderung nicht allzu vermessen ist, zeigt die Gestaltung des ersten Halbjahres im Bereich der Staatsanwaltschaften, wo die Freude über die Verleihung des kleinen und großen Zeichnungsrechtes regelmäßig - aber auch erst dann - durch die damit einhergehende Übertragung weiterer Ziffern bis hin zum vollen Dezernat getrübt wird.
Die am Workshop teilnehmenden Assessoren sind in ihren Bemühungen um eine Verringerung der Arbeitsbelastung nicht bei der Forderung nach pauschalen Dezernatskürzungen stehen geblieben. Von größtem Interesse waren auch die für Assessoren bereits bestehenden gesetzlichen „Tätigkeitsverbote“ im ersten Halbjahr und ihre möglichst weitreichende wie überzeugende Ausdehnung. Wer sich ein bißchen in juristischer Methodenlehre auskennt, wird verstehen, daß bei diesem Vorgang das klassische juristische Auslegungsinstrumentarium durchaus von Nutzen ist, wenn es darum geht, beim Thema Arbeitszeitverkürzung nicht schlechthin „ins Blaue hinein“ zu operieren, sondern Ansätze zu finden, die es erlauben, die Interessen der Allgemeinheit mit denjenigen der Assessoren zu verschmelzen. Wenn die so gewonnen Ideen im juristischen Diskurs überzeugen sollen, müssen sie das Denken in Pensenschlüsseln transzendieren und unabhängige Kriterien liefern, die geeignet sind, möglichst alle gesellschaftlich relevanten Aspekte aufzudecken und kontextsensibel zu berücksichtigen. An dieser Stelle machte sich gegenüber den überaus kreativen Vorschlägen der Assessoren allerdings der regulierende Einfluß der anwesenden Planrichter bemerkbar (s.o.), so daß schließlich nur einzelne Bereiche des Betreuungsrechtes in den Kanon der heute schon bestehenden Tätigkeitsverbote (Familien- und Insolvenzsachen, Vorsitz im Schöffengericht) Aufnahme fanden, nämlich soweit es sich um freiheitsentziehende Entscheidungen oder die Genehmigung des Abbruchs lebenserhaltender Maßnahmen handelt = 4. These. Gemessen am Verfahrensansatz der freien Topik war dieses Ergebnis aus Assessorensicht zwar enttäuschend, es hat dafür aber mit dem zugrunde gelegten Erst-recht-Schluß, „wenn wir keine Sorgerechtsentscheidungen treffen dürfen, dann auch keine weiterreichenden Entscheidungen im Betreuungsrecht“ geradezu zwingenden - und keinesfalls utopischen - Charakter.
Daß die Selbstbescheidung eine gute Methode ist, eigene Verantwortungsbereiche zu reduzieren und Planrichter verstärkt in die Pflicht zu nehmen, zeigt auch die nächste = 5. These: Ist doch ein Unding, daß wir Assessoren im ersten Jahr unserer Tätigkeit als originäre Einzelrichter am Landgericht über Beschwerden gegen die Beschlüsse der viel erfahreneren Amtsrichter entscheiden dürfen.
Das leuchtete auch den anwesenden Planrichtern ein, zumal damit in Wahrheit nur gefordert wird, was der Gesetzgeber bei der Neureglung des § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ZPO an Eindeutigkeit hat vermissen lassen.
Die 6. These will eine „faire Geschäftsverteilung“ erreichen und verlangt dafür den gewaltfreien Marsch in die Institutionen: „Wir wollen da rein“, nämlich ins Präsidium und den Staatsanwaltschaftsrat, um uns über einen gewählten Vertreter oder eine gewählte Vertrauensperson Mitsprache und Gehör zu verschaffen. Der Schaffung so genannter „Assessorendezernate“, mit einem konstanten Bodensatz hartnäckiger Altfälle, soll damit entgegengetreten werden; ebenso der Erteilung von zeitlich unbefristeten Dienstleistungsaufträgen ohne Anhörung des Assessors, und das womöglich an räumlich getrennte Dienstorte = 7. These.
Assessoren wollen nicht nur mehr Teilhaberechte, sondern auch ganz handfeste Arbeitsmappen, die aktuell sind, landesweit bereit gehalten werden und in denen drinsteht, wie der vielfach gefürchtete Eildienst am Wochenende zu händeln ist, mit Formularvordrucken, Mustern und vertiefenden Hinweisen = 8. These. Bei Gerichten und Staatsanwaltschaften existieren zwar zumeist schon Eildienstmappen, nach Inhalt und Ordnung kommen sie den Bedürfnissen des Anfängers aber nicht entgegen. Ob die Justizverwaltungen darauf reagieren, bleibt abzuwarten. Jedenfalls ergänzend wird der Brandenburgische Landesverband demnächst eine neue Assessorenmappe für die „Quieker" selbst anfertigen und - mit reichlich Eintrittsformularen versehen - zur Verfügung stellen.
Um Wissenslücken zu schließen, die sich angesichts der vermindert auf die Justiztätigkeit ausgerichteten Referendarausbildung künftig noch vergrößern werden, wurde auch der Ruf nach zweiwöchigen Einführungslehrgängen laut, die dem Anfänger die praktische Bewältigung der Dezernatstätigkeit vermitteln, insbesondere die Grundzüge der Verfügungstechnik und die Kenntnis der Aktenordnung nahe bringen = 9. These. Um den Ausreden der Justizverwaltungen vorzubeugen, wonach solche Einführungslehrgänge kaum jemals zu vertretbaren Kosten für eine hinreichend große Gruppe von Assessoren zum Einstellungszeitpunkt möglich sind, sollte die Fortbildung im länderübergreifenden Verbund auch insoweit ausgebaut und gefördert werden = 10. These.
Wer mitgezählt hat, wird bemerken, daß die 1. These ausgelassen wurde. Sie lautet: Alle Assessoren sollen die Möglichkeit haben, die ersten sechs Monate in der Kammer eines Landgerichtes oder bei der Staatsanwaltschaft zu verbringen.
Nachdem wir ersteres in Brandenburg schon haben und letzteres in unserem Bundesland nicht unmittelbar einschlägig ist (kein Zick-Zack-Modell) sei sie an dieser Stelle nur der Vollständigkeit wegen angeführt und in der Hoffnung, daß sich für Brandenburg an der bundesweit keinesfalls selbstverständlichen Errungenschaft des „Kammerstarts“ in Zukunft nichts ändern wird.
Eine letzte These, die bei den Teilnehmern nur auf verwundertes Kopfschütteln traf, mußte sehr zum Mißfallen des Verfassers als nicht verallgemeinerbar außen vor bleiben: Die übliche Höhe der Eingangsnote darf für Assessoren nicht davon abhängen, ob sie ihre Laufbahn im Bereich der Gerichtsbarkeit oder bei einer Staatsanwaltschaft beginnen. Dem entgegen entspricht es der Praxis in Brandenburg - und anscheinend nur hier -, die Eingangsnote für Assessoren bei der Staatsanwaltschaft pauschal um eine Drittelstufe niedriger anzusetzen, was im Hinblick auf die tatsächliche Arbeitsleistung weder angemessen ist, noch den Leistungsstand der heute bei den Staatsanwaltschaften eingestellten Assessoren widerspiegelt.
Für Assessoren im Richteramt werden befristete Laufbahnwechsel durch die in einem Fall bereits praktisch gewordene Gefahr einer Notenrückstufung sogar zum unkalkulierbaren Risiko, was mich persönlich nur deshalb nicht von einem einjährigen Laufbahnwechsel abgehalten hat, weil ich davon seinerzeit nichts wußte. Die zuständigen Stellen sind daher aufgefordert, alsbald geeignete Abhilfe zu schaffen, damit der überaus gewinnbringende Erfahrungsaustausch weiterhin den Zulauf von hierfür aufgeschlossenen Proberichtern findet; ohne dies läßt er sich guten Gewissens nicht empfehlen.
Thesenpapier
- Alle Assessoren sollten die Möglichkeit haben, die ersten sechs Monate in der Kammer eines Landgerichts oder bei der Staatsanwaltschaft zu verbringen.
- Das Pensum eines Richters auf Probe sollte im ersten Halbjahr nicht mehr als 70 % eines normalen Pensums betragen.
- In der reduzierten Pensenbelastung darf die tatsächliche Belastung auch durch Urlaubsvertretung oder die Übertragung anderweitiger Aufgaben nicht wesentlich erhöht werden.
- In den Katalog der Tätigkeitsverbote für Assessoren (Familien-, Insolvenzsachen, Vorsitz im Schöffengericht) sollte die Tätigkeit im Betreuungsrecht aufgenommen werden, soweit es sich um freiheitsentziehende Entscheidungen oder die Genehmigung des Abbruches lebenserhaltender Maßnahmen handelt.
- Der Ausschluss des originären Einzelrichters in Zivilsachen im ersten Jahr muss auch auf Beschwerdeentscheidungen ausgedehnt werden.
- Um eine faire Geschäftsverteilung zu erreichen, sollte den Assessoren über einen aus ihrer Mitte gewählten Vertreter oder eine gewählte Vertrauensperson aus dem etablierten Kollegenkreis im Präsidium Mitsprache und Gehör verschafft werden. Dies gilt für die Staatsanwaltschaften entsprechend.
- Vor der Erteilung von – in aller Regel zeitlich zu befristenden – Dienstleistungsaufträgen / Zuweisungen sind die Betroffenen stets anzuhören. Gleichzeitige Zuweisungen an getrennte Dienstorte sind nach Möglichkeit zu vermeiden.
- Um den Assessoren den Berufsstart zu erleichtern, sollten die von den Landesjustizverwaltungen zu erstellenden Assessorenmappen flächendeckend bereit gehalten und regelmäßig aktualisiert werden. Ebenso sollte der Eildienst durch die Schaffung einer geordneten und aktualisierten Eildienstmappe mit Formularvordrucken, Mustern und vertiefenden Hinweisen unterstützt werden.
- Angesichts der vermindert auf die Justiztätigkeit ausgerichteten Referendarausbildung sind möglichst frühzeitig abzuhaltende Einführungslehrgänge vorzusehen, die dem Anfänger die praktische Bewältigung der Dezernatstätigkeit vermitteln, insbesondere die Grundzüge der Verfügungstechnik und die Kenntnis der landeseigenen Aktenordnung nahe bringen.
- Die Fortbildung der Assessoren sollte – auch im länderübergreifenden Verbund - in allen Bereichen ausgebaut und gefördert werden.
Dresden, den 19.06.2003
